Allgemeine Geschäftsbedingungen

SABU Marketing-Portal Marketingwelt


§ 1 Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Leistungen des SABU Marketing-Portal Marketingwelt (nachfolgend auch „Marketingplattform“ genannt). Dies gilt auch, wenn SABU in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Partners Leistungen vorbehaltlos erbringt Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Partners ist ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Nutzungsbedingungen begründen keinen Anspruch auf Nutzung. Der Nutzungsanspruch muss sich ausdrücklich aus einem Vertragsbaustein oder einer anderen ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung ergeben. Künftige Änderungen dieser Nutzungsbedingungen wird SABU dem Partner spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform, wozu auch eine E-Mail zählt, vorschlagen. Die Zustimmung des Partners zur Änderung gilt als erteilt, wenn der Partner nicht einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens die Änderungen ablehnt. Auf diese Genehmigungswirkung wird SABU den Partner in der Benachrichtigung gesondert hinweisen. Im Falle von Änderungen hat der Partner das Recht, die Nutzung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung einzustellen. Im Falle des Widerspruches des Partners gegen die geplante Änderung ist SABU berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Partner einzustellen, ohne dass dies eine Auswirkung auf sonstige Verträge, insbesondere andere Vertragsbausteine, hat.


§ 2 Leistungen und Rechteeinräumung

(1)

SABU ermöglicht dem Partner die Nutzung der Marketingplattform. Der Umfang der zur Verfügung gestellten Leistungen richtet sich nach dem jeweils gewählten Abo-Modell (Basis oder Premium). SABU stellt dem Partner über die Marketingplattform digitale Marketinginhalte zur Verfügung. Dazu gehören u. a. Vorlagen, Werbemittel, Druckdaten, Social-Media-Grafiken, Textbausteine, Downloads, sowie weitere digitale Inhalte (Media Assets). Die Anwendungssoftware verbleibt auf dem Server von SABU. Von SABU nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Partners und dem vom SABU betriebenen Übergabepunkt.
(2)
SABU wird das System im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der vom Hersteller aktuell angebotenen Version einsetzen. SABU wird den Partner auf eine Änderung des eingesetzten Systems spätestens vier Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Partners auf den Einsatz einer neueren Version besteht jedoch nicht.
(3)
Der Partner erhält das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht, auf die vertragsgegenständliche Marketingplattform zu zugreifen und mittels eines Internetbrowsers zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte, insbesondere an der Applikation oder der Betriebssoftware erhält der Partner nicht. Auf keinen Fall darf das System Dritten zur Nutzung überlassenen werden oder solchen Gelegenheit zu Nutzung eingeräumt werden. Das gilt ausdrücklich auch für andere Partner.
(4)
SABU wird sich bemühen, eine angemessene Verfügbarkeit der Marketingplattform zu gewährleisten. Eine jederzeitige Verfügbarkeit ist indes nicht geschuldet. SABU ist berechtigt, jederzeit Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die Leistungen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel an der Marketingplattform, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(5)
Das Nutzungsrecht betreffend Media Assets nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem Partner grundsätzlich als einfaches, zeitlich beschränktes, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches und örtlich beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Die Nutzung ist ausschließlich für Marketingmaßnahmen des Partners im eigenen Ladenlokal/Onlineshop und/oder Print, im Rahmen von Social Media, im Rahmen der eigenen Website erlaubt. SABU kann örtliche Nutzungsbeschränkungen vorsehen; die jeweilige örtliche Beschränkung ergibt sich aus der Marketingplattform und/oder am Media Asset selbst genannten Beschränkungen. Sollten keine solchen ausdrücklichen Beschränkungen durch SABU vorgegeben worden sein, so gilt stets eine räumliche Nutzungsbeschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen der Zurverfügungstellung der Media Assets ist SABU berechtigt, die Nutzungsrechte auch weitergehend als vorstehend beschrieben zu begrenzen und insbesondere inhaltlich (zum Beispiel hinsichtlich Auflagenbegrenzungen, Begrenzungen auf bestimmte Medienarten, etc.) sowie räumlich, etc. anders auszugestalten und einzuschränken. Wird die Mitgliedschaft bei SABU beendet, so endet zum gleichen Zeitpunkt das Nutzungsrecht. Bearbeitungsrechte werden nicht eingeräumt. Die proportionale Skalierung einer Bilddatei nach unten (Verkleinerung) ohne Reduzierung der Auflösung stellt keine Veränderung von Media Assets dar. Die Übertragung und/oder Unterlizenzierung des eingeräumten Rechtes ganz oder teilweise auf Dritte ist ausgeschlossen. Eine Weiterleitung oder Aushändigung von Media Assets an beauftragte oder weisungsgebundene Dritte wie etwa Werbeagenturen oder Druckereien ist zulässig, soweit diese keine selbständige Verbreitung oder Veröffentlichung von Media Assets vornehmen und der Partner durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellt, dass die beauftragten oder weisungsgebundenen Dritten nicht gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Durch die Zurverfügungstellung und/oder Überlassung von Media Assets findet kein Verkauf von Rechten an den jeweiligen Media Assets statt. Alle Rechte, Eigentumsrechte und Beteiligungen am Media Asset verbleiben bei SABU und/oder dem jeweiligen dritten Rechteinhaber.
(6)
Der Partner hat auf Verlangen von SABU die Nutzung von Media Assets ganz oder teilweise bezogen auf einzelne oder abgrenzbare Media Assets unverzüglich einzustellen. SABU kann zusätzlich die Löschung der Media Assets sowie die Vernichtung von Werken, die betreffende Media Assets beinhalten, verlangen. Der Partner wird ein solches Verlangen unverzüglich erfüllen und die Erfüllung SABU auf Verlangen in geeigneter Weise nachweisen. SABU wird von ihren vorstehenden rechtlichen Befugnissen in der Regel nur Gebrauch machen, wenn zwingende betriebliche Gründe dafür bestehen, wie zum Beispiel der Widerruf von Rechteeinräumungen durch Lieferanten gegenüber SABU, Streitigkeiten mit Urhebern und/oder Dritten hinsichtlich eines Media Assets, etc. Das Verlangen von SABU zur Nutzungseinstellung, Löschung und Vernichtung berechtigt den Partner nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz, Aufwendungsersatz, oder zu sonstigen Ansprüchen gegen SABU. SABU haftet nicht für unternehmerische Entscheidungen, die das Anschlusshaus auf Basis der Marketingplattform trifft und/oder umsetzt.
(7)
SABU hat nicht dafür einzustehen, dass die Media Assets rechtmäßig sind und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Rechte Dritter verletzen. SABU hat nicht für die Qualität, Richtigkeit und/oder Vollständigkeit und/oder Aktualität der Media Assets einzustehen. SABU hat ferner nicht dafür einzustehen, dass die in § 2(5) genannten Nutzungsrechte auch tatsächlich wirksam dem Partner eingeräumt werden können. Der Partner ist alleine für die Rechtmäßigkeit seiner spezifischen Werbemaßnahmen verantwortlich.
(8)
SABU ist berechtigt, alle bereitgestellten Media Assets mit einer Kodierung oder ähnlichen technischen Identifikationen zu versehen, um eine unautorisierte Nutzung zu verhindern. Der Partner ist nicht berechtigt, technische Identifikationen zu beseitigen. SABU ist berechtigt, die zur Identifizierung/Kodierung verwendete Technik nach dem Stand der technischen Entwicklung und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit weiterzuentwickeln und anzupassen.


§ 3 Zugang, Passwörter, Daten, etc.

(1) Soweit dem Partner zur Nutzung der Marketingplattform individuelle Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort) zugeteilt werden oder er solche selbst generiert, hat er diese sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Der Partner stellt sicher, dass Dritte keine Kenntnis von Zugangsdaten erlangen. Sobald der Partner den Verdacht hat, dass Unbefugte von Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, wird er SABU hierüber unverzüglich informieren und die Zugangsdaten ändern (bzw. durch SABU ändern lassen).

(2) Der Partner hat Dritten den Zugang zur Marketingplattform zu verwehren. Er wird zu diesem Zweck alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen. Insbesondere hat der Partner seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der vertraglichen Nutzungsbeschränkungen sowie die Rechte nach § 2 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und Zugangsdaten sorgfältig geheim zu halten. Der Partner informiert SABU unverzüglich in Text- oder Schriftform, sobald ihm eine missbräuchliche Nutzung oder ein unbefugter Zugriff Dritter auf die Marketingplattform bekannt wird, und ergreift umgehend die angemessenen Gegenmaßnahmen.

(3) Der Partner ist – unbeschadet der von SABU zu erbringenden Leistungen – selbst dafür verantwortlich, die für die Nutzung der Marketingplattform erforderlichen Daten, Inhalte und Informationen korrekt einzugeben und aktuell zu halten. SABU trifft keine Verantwortung für die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Inhalte.

(4) Der Partner wird alle Inhalte (z. B. Bilder oder PDF-Dateien), die er SABU zur Verfügung stellt, vorab auf Viren, Würmer, Trojaner oder sonstige schädliche Komponenten überprüfen und dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme einsetzen. SABU treffen hinsichtlich der vom Partner übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten; der Kunde wird solche Daten zusätzlich gesondert sichern.

(5) Der Partner steht dafür ein, dass auch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen vom Kunden autorisierten Nutzer die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung einhalten.

(6) Die Einhaltung der vorstehenden Partnerpflichten ist wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch SABU. Verletzt der Partner eine dieser Pflichten erheblich und nachhaltig, kann dies eine Vertragsverletzung darstellen, die SABU – nach erfolgloser Abmahnung – zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt.

(7) SABU ist berechtigt, den Account bzw. die gespeicherten Inhalte des Partners unverzüglich zu sperren, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass die vom Partner über die Marketingplattform genutzten oder gespeicherten Inhalte rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen. Ein solcher begründeter Verdacht liegt insbesondere vor, wenn eine zuständige Behörde oder ein Dritter SABU davon in Kenntnis setzt. SABU wird den Partner über die Sperrung und deren Grund unverzüglich informieren. SABU wird die Sperre aufheben, sobald der Verdacht entkräftet wurde.

(8) Keine der Parteien ist für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer vertraglichen Pflichten verantwortlich, wenn dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (höhere Gewalt). Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Arbeitskämpfe, Pandemien, Epidemien sowie behördliche Anordnungen oder Ausfälle kritischer Infrastrukturen, soweit diese nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind. Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten eines Falles höherer Gewalt zu informieren.


§ 4 Abonnement-Modelle und Leistungsumfang

(1) Das Basis-Modell steht allen Vertragspartnern kostenfrei zur Verfügung. Es umfasst den Zugriff auf folgende Leistungen:

  • POS-Materialien sowie
  • Vorlagen für Räumungsverkaufs- und Jubiläumsaktionen.

Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen besteht im Rahmen des Basis-Modells nicht.

(2) Das Premium-Modell ist kostenpflichtig und erweitert den Leistungsumfang des Basis-Modells.

  1. a) Leistungen
    Das Premium-Modell umfasst zusätzlich:
  • Zugriff auf saisonale Dekorationen sowie
  • regelmäßige Aktionspakete (z. B. Winter Sale, Osteraktionen).
  1. b) Entgelt
    Die monatliche Gebühr für das Premium-Modell beträgt 10,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Teilnehmer an SABU Marketing-Konzepten ist das Premium-Modell während der aktiven Konzeptteilnahme kostenfrei.
  2. c) Vertragslaufzeit
    Der Vertrag über das Premium-Modell wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
  3. d) Kündigung
    Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden.
    Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Vertragsjahr.

(3) Wechsel zwischen den Modellen

Ein Wechsel vom Basis-Modell in das Premium-Modell ist jederzeit möglich. Der Wechsel vom Premium-Modell in das Basis-Modell ist erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.

(4) Der Anbieter behält sich vor, Inhalte, Umfang und zeitliche Verfügbarkeit einzelner Aktionen und Materialien weiterzuentwickeln oder anzupassen, sofern der Gesamtcharakter der Leistung erhalten bleibt.


§ 5 Sonstige Mitwirkungsleistungen des Partners

(1) Der Partner übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den vom Partner zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem vom SABU definierten Datenübergabepunkt herzustellen. SABU ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch das Partner zu ermöglichen. Der Partner wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

(2) Die Anforderungen können wegen technischer und tatsächlicher Änderungen durch SABU verändert werden.


§ 6 Rechte zugunsten SABU

(1) Der Partner räumt SABU das Recht ein, die von SABU für den Partner zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. SABU ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist SABU auch berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(2) SABU darf Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungen einsetzen.


§ 7 Vertragslaufzeit / Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus der Vereinbarung zur Nutzung SABU Marketing-Portal Marketingwelt. Für das Basis-Modell gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Für das Premium-Modell beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Vertragsjahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


(2) Endet die Mitgliedschaft bei SABU, so endet ebenso Vereinbarung zur Nutzung SABU Marketing-Portal Marketingwelt die Vereinbarung zur Nutzung des Marketingportals, ohne das es einer besonderen Erklärung bedarf.


§ 7 Haftungsmaßstab und –Begrenzung

(1) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet SABU für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SABU im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn SABU durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn SABU eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- oder Vermögensschäden, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Für den Verlust von Daten haftet SABU bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von § 7 (2) nur, soweit der Partner seine Daten entsprechend seiner Verpflichtung nach § 3 (4), in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SABU zulässig. Der Partner darf mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.  Alle Änderungen, Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung und über deren Durchführung Stillschweigen zu bewahren. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von SABU.

 



Wir helfen ihnen gerne.